Art. 46
Führt die Gemeinde (Theilgemeinde) die Ablösung aus, so haftet sie dem Berechtigten für die Ablösungsschuld und tritt dagegen den einzelnen Pflichtigen gegenüber in die Entschädigungsansprüche des Berechtigten ein.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WeideRAAblGW%C3%9CpArt46&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WeideRAAblG+W%C3%9C+Art.+46&psml=bsbawueprod.psml&max=true