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- 8
Sonderregelungen für die Bewilligungsjahre 2020 und 2021
- 8.1
Erhöhter Anspruch von Amts wegen
Sofern aufgrund dieser Verwaltungsvorschrift im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2020 ein erhöhter Anspruch besteht, wird dieser von Amts wegen ohne erneuten Antrag des Betreuungsvereins auf Basis der bereits vom Betreuungsverein eingereichten Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises 2019 bewilligt.
- 8.2
Bewältigung der Krise aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie
- 8.2.1
In Abänderung der Nummern 7.2 und 7.5 wird der Termin für die Abgabe der Antragsunterlagen zur Beantragung der Landesförderung 2020 vom 31. März 2020 auf den 30. April 2020 verschoben.
- 8.2.2
In Abänderung der Nummern 6.4.1 bis 6.5.4 können die Betreuungsvereine bezüglich der Bemessungskriterien für die Landesförderung 2021 beantragen, dass anstelle der Kennzahlen des Vorjahres (2020) die Kennzahlen des Jahres 2019 zugrunde gelegt werden.
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
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