§ 50
Öffentliche Abwasseranlagen
(zu §§ 60 und 61
WHG)
(1) Öffentliche Abwasseranlagen sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes durch fachkundiges Personal zu überwachen oder durch geeignete Stellen überwachen zu lassen.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60
Absatz 1 WHG zur Energiegewinnung genutzt werden.
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