Art. 52
Wenn nach den Gesetzen eines anderen Staates die Weiderechte oder die mit solchen verbundenen privatrechtlichen Kulturbeschränkungen unentgeltlich aufgehoben oder zu einem geringeren Maßstabe für ablösbar erklärt wurden, als der Art. 48 ff. dies festsetzen, so soll bei gegenseitigen Weiderechten die den Angehörigen eines solchen Staats zu reichende Entschädigung ebenfalls in dem geringeren Maßstabe jenes Staates berechnet werden, beziehungsweise ganz wegfallen.
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