Art. 54
Wird zur Aufbringung des Ablösungskapitals einer Theilgemeinde, welche bisher keine eigene Verwaltung hatte, von der zuständigen Regierungsbehörde die Aufnahme einer Kapitalschuld gestattet, so kann zu dem Zwecke des Wiedereinzugs der Ablösungsschuldigkeiten von den einzelnen Pflichtigen und der Abtragung der aufgenommenen Schuld neben dem Rechner auch noch ein Verwaltungsrath für die Theilgemeinde von der Regierungsbehörde bestellt werden.
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