Art. 55
Die Ablösungsschuldigkeit wird, wenn die Ablösenden eine Mehrzahl bilden, und über eine andere Art der Vertheilung nicht ein gütliches Uebereinkommen treffen, nach dem örtlichen Grundsteuerfuß auf die belasteten Grundstücke vertheilt.
Der Gemeinderath hat für die Unteraustheilung auf Kosten der Pflichtigen zu sorgen. Eine Beschwerde gegen dieselbe kann innerhalb fünfzehn Tagen, von da an gerechnet, wo der Betreffende von dem Betrage seines Antheils in Kenntniß gesetzt worden ist, bei dem Oberamt angebracht werden, welches endgiltig entscheidet.
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