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Bundeswahlgesetz § 52 Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über - 1.
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, - 2.
die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, - 3.
die Wahlzeit, - 4.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, - 5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, - 6.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, - 7.
den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen, - 8.
- 9.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, - 10.
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag, - 11.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen, - 12.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, - 13.
die Briefwahl, - 14.
die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt, - 15.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten, - 16.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, - 17.
die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern.
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen, soweit erforderlich, zu ermöglichen, wenn der Deutsche Bundestag zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Deutschen Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der nach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes gebildete Ausschuss des Deutschen Bundestages über die Feststellung und die Zustimmung nach Satz 1. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Wahl bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände eine Abweichung von den entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der Bundeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere, - 1.
um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung durchführen zu können, - 2.
um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können, - 3.
um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können, - 4.
um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für die Vertreterversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.
Fußnoten
§ 52 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 iVm Art. 3 Satz 2 G v. 28.10.2020 I 2264 mWv 6.11.2020 bis zum 31.12.2021
§ 52 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 9 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020 u. d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a iVm Art. 3 Satz 2 G v. 28.10.2020 I 2264 mWv 6.11.2020 bis zum 31.12.2021
§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa iVm Art. 3 Satz 2 G v. 28.10.2020 I 2264 mWv 6.11.2020 bis zum 31.12.2021
§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 14 G v. 27.4.2001 I 698 mWv 5.5.2001
§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 12.7.2012 I 1501 mWv 19.7.2012
§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10: IdF d. Art. 1 Nr. 18 Buchst. a G v. 17.3.2008 I 394 mWv 21.3.2008
§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb iVm Art. 3 Satz 2 G v. 28.10.2020 I 2264 mWv 6.11.2020 bis zum 31.12.2021
§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. b G v. 17.3.2008 I 394 mWv 21.3.2008
§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 bis 17: Früher Nr. 14 bis 16 gem. Art. 1 Nr. 18 Buchst. c G v. 17.3.2008 I 394 mWv 21.3.2008
§ 52 Abs. 3: IdF d. Art. 9 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020
§ 52 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 iVm Art. 3 Satz 2 G v. 28.10.2020 I 2264 mWv 6.11.2020 bis zum 31.12.2021
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 52 BWahlG, vom 28.10.2020, gültig ab 01.01.2022§ 52 BWahlG, vom 19.06.2020, gültig ab 27.06.2020 bis 05.11.2020§ 52 BWahlG, vom 12.07.2012, gültig ab 19.07.2012 bis 26.06.2020§ 52 BWahlG, vom 17.03.2008, gültig ab 21.03.2008 bis 18.07.2012§ 52 BWahlG, vom 27.04.2001, gültig ab 05.05.2001 bis 20.03.2008§ 52 BWahlG, vom 21.07.1993, gültig ab 28.07.1993 bis (gegenstandslos)§ 52 BWahlG, vom 23.07.1993, gültig ab 28.07.1993 bis 04.05.2001§ 52 BWahlG, vom 21.09.1990, gültig ab 11.10.1990 bis 27.07.1993§ 52 BWahlG, vom 08.03.1985, gültig ab 16.03.1985 bis 10.10.1990§ 52 BWahlG, vom 01.09.1975, gültig ab 03.07.1975 bis 15.03.1985 § 52 BWahlG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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