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- 2.6
Befristung der Erlaubnis
(2) Die Zulässigkeit der Befristung als einer Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt auf den ein Anspruch besteht, richtet sich grundsätzlich nach § 36 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Danach darf ein Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(3) Vorliegend regelt § 12 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG lediglich, dass die Erlaubnis befristet werden kann. Diese Formulierung eröffnet für die Behörde ein Entschließungsennessen. Dieses Entschließungsermessen muss sich am Zweck der hierzu berechtigenden Ermächtigung und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie ausrichten. Deshalb darf die Nebenbestimmung nicht lediglich der Erleichterung der behördlichen Aufgabe dienen. Sie darf deshalb auch nicht auf Vorrat erlassen werden, wenn für sie keinerlei Anlass besteht.
(4) Eine Befristung ist zum Beispiel denkbar, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nur eine befristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
(5) Andererseits ist die Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug nach § 12 Absatz 4 ProstSchG zwingend auf höchstens drei Jahre befristet zu erteilen. Angesichts der für Fahrzeuge abnutzungsbedingten Veränderungen ist es geboten, die Einhaltung der ausstattungsbezogenen Mindestanforderungen nach § 19 ProstSchG regelmäßig zu überprüfen.
(6) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
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