Art. 61
Der Pächter eines Weiderechtes hat, wenn er dasselbe in Verbindung mit einem Gute gepachtet hat, für die ihm in Folge der Aufhebung von Kulturbeschränkungsbefugnissen zugehenden Nachtheile eine weitere Entschädigung nicht anzusprechen, als den Zins aus der Entschädigungsumme mit fünf vom Hundert für die Dauer des Pachtes. Dagegen berechtigt die Aufhebung einer Kulturbeschränkung den Pächter einer Weide zur Auflösung des Pachtes, wenn dieser sich nur auf das Weiderecht bezieht.
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