Art. 62
Ist ein zur Ablösung kommendes Weiderecht für sich allein verpachtet, so hat der Pächter mit dem Aufhören desselben, ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu haben, vom Pachte abzutreten.
Ist aber ein Weiderecht in Verbindung mit einem Gute verpachtet, so kann der Pächter binnen dreißig Tagen, von der ihm über die Ablösung zu machenden Mittheilung an gerechnet, den Pacht kündigen und mit dem Beginne des Pachtjahrs, in welchem die Weide aufhört, von demselben abtreten, wenn die Jahresrente aus dem Weideablösungskapital mehr als ein Zehntheil der Pachtrente für das mit der Weide gepachtete Gut beträgt.
Will oder kann der Pächter von dem Kündigungsrechte keinen Gebrauch machen, so besteht seine Entschädigung, wenn für das Weiderecht ein besonderer Pachtzins festgesetzt ist, in der Verminderung des jährlichen Gesammtpachtgeldes um die für die Weide besonders festgesetzte Summe, welche jedoch nicht weniger betragen soll, als der Zins aus dem entsprechenden Ablösungskapital zu fünf Procent; wenn aber für das Weiderecht ein besonderer Pachtzins nicht festgesetzt ist, in dem Zins aus dem Ablösungskapital mit fünf Procent jährlich auf die Dauer des Pachtes.
Hat jedoch der Verpächter (Weideberechtigte) die Frist für das Aufhören des Weiderechts freiwillig so verkürzt, daß dadurch die vertragsmäßige Dauer des Weidepachtes unterbrochen wird, so ist er dem Weidepächter für den ihm hieraus erwachsenden Schaden ersatzpflichtig.
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