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Zuwendungsziel, Rechtsgrundlage
Ziel der Landesförderung ist der Erhalt und die Weiterentwicklung eines landesweiten, möglichst flächendeckenden Angebotes an Betreuungsvereinen. Mit Hilfe der Landesförderung sollen anerkannte Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, die ihnen nach § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übertragenen Querschnittsaufgaben wahrzunehmen.
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
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