§ 1
Anerkannte Sachverständige
Ist in Rechtsverordnungen auf Grund von § 73
Abs. 1
Nr. 2
LBO die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen
- 1.
die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
- 2.
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
- 3.
die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für Anlagen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung,
- 4.
die von den anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen,
- 5.
die nach § 3 Abs. 2 und 3 berechtigten Personen.
Die Sachverständigen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind von der obersten Baurechtsbehörde mit Name, Anschrift, Fachbereichen und Geltungsdauer der Anerkennung in einem Verzeichnis zu führen; Sachverständige nach Satz 1 Nr. 4, die ihren Hauptwohnsitz nach Baden-Württemberg verlegt haben, können auf Antrag in das Verzeichnis aufgenommen werden.
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