§ 9
Vorbereitung des Abschußplans
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan jeweils für ein Jagdjahr, den Abschußplan für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen.
(2) Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten, bei gepachteten Jagden auch vom Verpächter zu unterzeichnen und bis 15. April des Jagdjahres, für das der jeweilige Abschußplan nach Absatz 1 aufzustellen ist, der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Bei fehlendem Einvernehmen des Verpächters oder bei sonstigen Einwendungen von Jagdgenossen gegen den Abschußplan sind die Gründe, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschußplan vom Verpächter oder Jagdvorstand zu vermerken.
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