§ 1
Örtliche Zuständigkeit
Für die Durchführung der Maßnahmen nach § 8
Absatz 1 ÖGDG ist die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Kind wohnt. Wird eine Kindertageseinrichtung oder Schule besucht, die sich außerhalb der wohnortbezogenen Zuständigkeit des Gesundheitsamtes befindet, ist für die Einschulungsuntersuchung sowie zielgruppenspezifische Untersuchungen und Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Schulen das Gesundheitsamt zuständig, in dessen örtlicher Zuständigkeit sich die Kindertageseinrichtung oder Schule befindet. Nach Abschluss von Schritt 2 der Einschulungsuntersuchung werden die Unterlagen dem wohnortbezogen zuständigen Gesundheitsamt überlassen.
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