§ 50
Wahl des Vertreters der Rechtsanwaltschaft
Der Vertreter der Rechtsanwaltschaft und sein Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammer zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag gewählt. Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht des Landes zugelassen sind. Jede Rechtsanwaltskammer des Landes kann eine Vorschlagsliste einreichen; sie muss mindestens die Namen von zwei wählbaren Rechtsanwälten enthalten.
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