Art. 66
Unmittelbar nach der Ablösungsanmeldung hat das Oberamt die Inhaber von Rechten, welche auf den abzulösenden Weiderechten ruhen (Art. 58), soweit ihre Rechte nicht in den öffentlichen Büchern vorgemerkt sind, durch öffentlichen Aufruf zur Anmeldung ihrer Ansprüche an das Ablösungskapital binnen fünf und vierzig Tagen unter dem in Art. 58 ausgesprochenen Rechtsnachtheil aufzufordern.
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