Art. 71
Die Schätzer sind, sofern es von einer der Partien verlangt wird, auf die gewissenhafte Vornahme ihres Geschäfts eidlich zu verpflichten.
Von dem Oberamte sind ihnen die zu begutachtenden Fragen und die auf ihre Aufgabe sich beziehenden Akten und Urkunden mitzutheilen; auch sind sie in den Stand zu setzen, die für nöthig erachteten örtlichen Besichtigungen vorzunehmen und von den Partien weitere Aufklärungen einzuziehen.
Ihre Beschlüsse fassen sie durch Stimmenmehrheit.
Ihr Gutachten ist stets mit Gründen abzugeben.
Wenn bei der Schätzung eine die Hälfte der Stimmenzahl übersteigende Mehrheit für eine und dieselbe Summe sich nicht ergibt, so gilt diejenige Summe als Schätzung der Mehrheit, in welcher, von der höchsten Schätzung stufenweise auf die niedrigeren zurückgeschritten, zuerst die Mehrheit der Schätzer zusammentrifft.
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