Art. 74
Nach endgiltiger Feststellung des Ablösungskapitals wird, wenn zugleich die im Art. 66 bezeichnete Frist abgelaufen ist, über diese Festsetzung durch oberamtliche Fürsorge eine von den Betheiligten zu unterzeichnende Urkunde ausgefertigt und der zuständigen Gerichtsbehörde behufs der Vormerkung in den öffentlichen Büchern hievon Mittheilung gemacht.
Die Weideablösung unterliegt keinerlei Abgaben.
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