Art. 76
Die Kosten des wegen der Weideablösung eintretenden Verfahrens hat jede Partie, soweit sie für sie besonders erwachsen sind, auf sich zu leiden. Die Kosten der zur Ausmittlung des Weideablösungskapitals vorgenommenen erstmaligen Schätzung haben die Berechtigten und Pflichtigen zu gleichen Theilen zu tragen. Die Zuscheidung der Kosten der zweiten Schätzung und der für die Entscheidung von Streitigkeiten anzusetzenden Sporteln richtet sich nach civilprozessualischen Grundsätzen.
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