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Prüfungsrechte
Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen zu gestatten. Auf Verlangen sind von der antragstellenden Person die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und Karten sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist die antragstellende Person verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn die antragstellende Person oder eine von dieser beauftragten oder bevollmächtigten Person die Kontrolle verweigert.
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