(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und – soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist – die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung werden gemäß
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 der
Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
- 1.
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach
Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach
Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 3.
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach
Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach
§ 16 Absatz 3 oder
§ 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
werden gemäß
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(3) Für Verwaltungsmaßnahmen
- 1.
nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 2.
nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 3.
nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden gemäß
§ 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 – für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach
§ 59 Absatz 2 – dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen
- 1.
auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport,
- 2.
nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 3.
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 4.
nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden gemäß
§ 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß
§ 30 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen nach
§ 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach
§ 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes und eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen nach
§ 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(6) Im Rahmen des
§ 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
- 1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und
- 2.
für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind.