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Kommunalwahlordnung (KomWO)
Vom 2. September 1983
Anlage 1
(zu § 11 Absatz 1)
Muster des Wahlscheins
 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Rückseite:
Hinweise für Briefwähler und Briefwählerinnen
Wie wählen Sie durch Briefwahl?
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Üben Sie Ihr Wahlrecht persönlich aus,
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legen Sie den/die1)
gekennzeichneten Stimmzettel, den/die1)
Sie für die Stimmabgabe verwenden - sonst nichts! -, in den/die1)
amtlichen Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge1)
(der/die1)
Stimmzettelumschlag /Stimmzettelumschläge1)
kommt/kommen1)
später ungeöffnet in die Wahlurne),
- -
kleben Sie den/die1)
Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge1)
zu,
- -
unterschreiben Sie die auf der Vorderseite dieses Wahlscheins vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Datums,
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legen Sie den unterschriebenen Wahlschein und den/die1)
verschlossenen Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge1)
in den hellroten2)
Wahlbriefumschlag,
- -
kleben Sie den hellroten2)
Wahlbriefumschlag zu,
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geben Sie den Wahlbrief rechtzeitig zur Post oder geben Sie ihn rechtzeitig bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle ab.
Worauf müssen Sie besonders achten?
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Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr3)
bei dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem hellroten2)
Wahlbriefumschlag angegeben ist, eingegangen sein. Wahlbriefe, die verspätet eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt!
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Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens am Donnerstag vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten noch früher, zur Post gegeben werden. Die Versendung ist unentgeltlich, wenn er innerhalb des Bundesgebietes im amtlichen (hellroten2)) Wahlbriefumschlag als einfacher Brief bei einem der von der Gemeinde vor der Wahl bekannt gegebenen Postunternehmen eingeliefert wird. Wird eine besondere Versendungsform gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden. Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentegelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
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Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamts eingeliefert sowie Luftpost verlangt werden. Auf dem Wahlbrief ist unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder „GERMANY“ anzugeben. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
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Die Stimmabgabe ist bei der Briefwahl nur gültig, wenn die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf der Vorderseite dieses Wahlscheins unterschrieben und der Wahlschein im Wahlbriefumschlag beigefügt ist.
Stimmabgabe mit Hilfe einer anderen Person
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Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. In diesem Fall wird die »Versicherung an Eides statt zur Briefwahl« von der Hilfsperson unterzeichnet. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
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Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem/der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe (§ 107a Absatz 1 und 3
des Strafgesetzbuches) wird hingewiesen.
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Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl des/der Wahlberechtigten erlangt hat.
Weitere Fassungen dieser Norm
Anlage 1 KomWO, vom 13.07.2018, gültig ab 01.08.2018 bis 22.12.2020Anlage 1 KomWO, vom 22.01.2014, gültig ab 12.02.2014 bis 31.07.2018Anlage 1 KomWO, vom 25.11.2008, gültig ab 05.12.2008 bis 11.02.2014Anlage 1 KomWO, vom 23.03.2004, gültig ab 31.03.2004 bis 04.12.2008Anlage 1 KomWO, vom 31.05.1999, gültig ab 30.06.1999 bis 30.03.2004Anlage 1 KomWO, vom 22.07.1998, gültig ab 19.08.1998 bis 29.06.1999Anlage 1 KomWO, vom 27.11.1995, gültig ab 01.12.1995 bis 18.08.1998Anlage 1 KomWO, vom 28.01.1994, gültig ab 01.03.1994 bis 30.11.1995Anlage 1 KomWO, vom 02.09.1983, gültig ab 10.09.1983 bis 28.02.1994 Fußnoten
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