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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3 (Fundstelle: BGBl I 2017, 1604) - 1.
Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen: - 1.1
Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller, - 1.2
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger), - 1.3
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen, - 1.4
Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes, - 1.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer, - 1.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe, - 1.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. - 2.
Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen: - 2.1
Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids, - 2.2
Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers, - 2.3
Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind, - 2.4
Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes, - 2.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer, - 2.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe, - 2.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.8
Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.
Fußnoten
Anlage I: Eingef. durch Art. 1 Nr. 27 G v. 11.6.2017 I 1586 mWv 1.7.2017
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