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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz § 66 Zahlungsverpflichteter (1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, in dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42 gegen das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ansprüche nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist. (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren - 1.
in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist, - 2.
in den Fällen des § 60 Abs. 2 - a)
von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, - b)
wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder - c)
bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
- 3.
in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. Weitere Fassungen dieser Norm
§ 66 IfSG, vom 12.12.2019, gültig ab 01.01.2024 bis (gegenstandslos)§ 66 IfSG, vom 27.03.2020, gültig ab 01.01.2024 bis (gegenstandslos)§ 66 IfSG, vom 27.03.2020, gültig ab 01.01.2024 bis (gegenstandslos)§ 66 IfSG, vom 18.11.2020, gültig ab 01.01.2024 bis (gegenstandslos)§ 66 IfSG, vom 18.11.2020, gültig ab 01.01.2024§ 66 IfSG, vom 18.11.2020, gültig ab 01.04.2021 bis 31.12.2023§ 66 IfSG, vom 27.03.2020, gültig ab 01.01.2021 bis (gegenstandslos)§ 66 IfSG, vom 18.11.2020, gültig ab 19.11.2020 bis 31.12.2020§ 66 IfSG, vom 27.03.2020, gültig ab 30.03.2020 bis 18.11.2020§ 66 IfSG, vom 20.07.2000, gültig ab 01.01.2001 bis 29.03.2020 § 66 IfSG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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