§ 2
Abendgymnasien sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens drei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife führen. Die Berufstätigkeit kann im letzten Ausbildungsabschnitt entfallen.
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