§ 2
Aufnahmeantrag
(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufliche Gymnasium zu richten, welches der Bewerber besuchen will. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg;
- 2.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses, das die Voraussetzung für die Aufnahme nachweist; sofern das Zeugnis zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die Abschrift unverzüglich nachzureichen und dem Aufnahmeantrag einstweilen eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen;
- 3.
eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis er schon an einem Aufnahmeverfahren für das Berufliche Gymnasium teilgenommen oder ein Gymnasium besucht und an welche Schule der Bewerber ebenfalls einen Aufnahmeantrag gerichtet hat.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren sich der Bewerber erklären muß, ob er die zugesagte Aufnahme annimmt.
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Fußnoten
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