§ 2
Anwendbarkeit von Vorschriften
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (Anlage zur Verordnung des Innenministeriums zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1. März 1976 - GBl. S. 257 -) in der jeweils geltenden Fassung.
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