§ 3
Anerkennung von Betreuungsvereinen
(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908f
Abs. 1
BGB anerkannt werden, wenn sie
- 1.
ihren Sitz und ihren überwiegenden Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg betreuen,
- 2.
den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,
- 3.
den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
- 4.
von einer nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Persönlichkeit geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.
Die Betreuungsvereine sollen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von § 1897
Abs. 3
BGB stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.
(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
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