§ 2
Befugnisse der Landesregierung
(1) Die Landesregierung ist befugt, Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32
IfSG unter den Voraussetzungen, die für die Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31
IfSG maßgebend sind, zu erlassen.
(2) Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an die Erforderlichkeit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten anzupassen.
(3) Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.
(4) Dauer und Intensität des Eingriffs sind am Zweck der Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen und Bekämpfung deren Folgen auszurichten.
(5) Die Gültigkeit einer Rechtsverordnung ist zeitlich angemessen zu begrenzen und kann jeweils durch die Verordnungsgeberin verlängert werden. Überschreitet die Gültigkeitsdauer einer Verordnung vier Wochen, bedarf die Rechtsverordnung für die Fortgeltung der Gültigkeit der Zustimmung des Landtags in seiner nächsten regulären Sitzung. Die Zustimmung kann auch schon früher erteilt werden. Erteilt der Landtag seine Zustimmung, beginnt die Frist erneut und Satz 2 gilt entsprechend. Erteilt der Landtag die Zustimmung nicht, tritt die Verordnung spätestens nach Ablauf von vier weiteren Wochen außer Kraft, wenn die Zustimmung nicht bis dahin nachträglich erteilt wird. Die Zustimmung erfolgt jeweils zu der Verordnung in ihrer zuletzt geänderten Fassung. Für einzelne Änderungsverordnungen gelten die Sätze 2 bis 5 im Übrigen nicht. Bei Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des § 32
IfSG erlassen wurden, beginnt die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(6) Die Landesregierung kann die Verordnungsbefugnis zur Regelung im Einzelnen auf andere Stellen übertragen. Für aufgrund dieser Rechtsverordnung erlassene Verordnungen gelten die Regelungen des Absatzes 5 im Übrigen nicht.
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