§ 10
Wirkung und Änderung des Abschußplans
(1) Ein nach § 27
Abs. 4
des
Landesjagdgesetzes bestätigter oder festgesetzter Abschußplan gilt auch für den Rechtsnachfolger des Jagdausübungsberechtigten.
(2) Ein bestätigter oder festgesetzter Abschußplan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn
- 1.
sich die für die Abschußplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
- 2.
die Abschußplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht.
Vor der Änderung des Abschußplans ist der Verpächter, im Falle einer Jagdnutzung nach § 10
Abs. 2
des
Bundesjagdgesetzes der Jagdvorstand der beteiligten Jagdgenossenschaft oder bei Eigenjagdbezirken der Eigentümer oder Nutznießer anzuhören.
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