§ 2
Übergangsregelungen für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens
(1) Für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, ist die Gebührenverordnung MLR vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 146) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung (bisherige Gebührenregelung) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(2) Die bisherige Gebührenregelung ist auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrunde liegende Liegenschaftsvermessung nach den bisherigen Gebührenregelungen festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszustands von Bodenordnungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach dem 4. Teil des 1. Kapitels des Baugesetzbuchs (BauGB) in das Liegenschaftskataster, wenn der neue Rechtszustand vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung des Gebührenverzeichnisses.
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