§ 1
Errichtung, Name, Rechtsform, Aufgabe, Mitgliedschaft
(1) Als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts wird das Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg (Versorgungswerk) errichtet.
(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.
(3) Mitglieder des Versorgungswerks können nur den Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg angehörende Steuerberater, Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte sowie Mitglieder nach § 74
Abs. 2
des
Steuerberatungsgesetzes werden. Für alle Mitglieder findet in diesem Gesetz die Bezeichnung "Steuerberater" Verwendung.
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