§ 1
Vermessungsaufgaben
(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere
- 1.
die Landesvermessung,
- 2.
die Führung des Liegenschaftskatasters,
- 3.
die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
- 4.
der Nachweis der Landesgrenze und
- 5.
das Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln von Geobasisinformationen.
(2) Bei der Aufgabenerledigung sind die Anforderungen insbesondere der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege, der Wirtschaft und der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Auf die Einheitlichkeit des Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist hinzuwirken.
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