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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 5 (Fundstelle: BGBl. I 2010, 2030 - 2033; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - 1.
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen. - 2.
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich: - a)
Belastbarkeit, - b)
Orientierungsleistung, - c)
Konzentrationsleistung, - d)
Aufmerksamkeitsleistung, - e)
Reaktionsfähigkeit erfüllen.
Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen - -
von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, - -
von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres, - -
von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
- 3.
Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
Fußnoten
Anlage 5 Nr. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 V v. 14.8.2017 I 3232 mWv 24.8.2017 u. d. Art. 1 Nr. 6 V v. 3.5.2018 I 566 mWv 24.5.2018
Anlage 5 Nr. 2 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 30 Buchst. b V v. 16.4.2014 I 348 mWv 1.5.2014
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