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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) § 47 Gruppenzugehörigkeit (1) Zur Gruppe der Versicherten gehören - 1.
bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse, - 2.
bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben, - 3.
bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher.
(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören - 1.
die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen, - 2.
bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben, - 3.
bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - 1.
die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren, - 2.
die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.
(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig. (5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht. Fußnoten
§ 47: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710
§ 47 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 28 G v. 20.11.2015 I 2010 mWv 26.11.2015
§ 47 Abs. 3 Eingangssatz: IdF d. Art. 7 Nr. 13 G v. 12.4.2012 I 579 mWv 1.1.2013
§ 47 Abs. 3 Nr. 1: IdF d. Art. 28 G v. 20.11.2015 I 2010 mWv 26.11.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 47 SGB 4, vom 12.04.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 25.11.2015§ 47 SGB 4, vom 12.11.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 31.12.2012§ 47 SGB 4, vom 23.01.2006, gültig ab 01.01.2006 bis 31.08.2009§ 47 SGB 4, vom 10.08.2003, gültig ab 15.08.2003 bis 31.12.2005§ 47 SGB 4, vom 29.04.1997, gültig ab 07.05.1997 bis 14.08.2003§ 47 SGB 4, vom 07.08.1996, gültig ab 01.01.1997 bis 06.05.1997§ 47 SGB 4, vom 20.12.1988, gültig ab 01.01.1989 bis 31.12.1996§ 47 SGB 4, vom 27.07.1984, gültig ab 03.08.1984 bis 31.12.1988§ 47 SGB 4, vom 23.12.1976, gültig ab 01.07.1977 bis 02.08.1984 § 47 SGB 4 wird von folgenden Dokumenten zitiert
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