§ 101
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren
mit Internat in freier Trägerschaft
(1) Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(2) Für die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft gelten das Privatschulgesetz und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften mit der Maßgabe, daß die §§ 6, 7 und 8
Privatschulgesetz auch auf Ergänzungsschulen und § 8
Privatschulgesetz auch auf Erziehungskräfte Anwendung finden.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen bleiben in Kraft.
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