Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen zur Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung mit dem Ziel einer integrierten ländlichen Entwicklung. Rechtsgrundlagen für die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift sind:
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die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Dezember 2009 (GABl. S. 441),
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das Landesverwaltungsverfahrensgesetz,
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das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG),
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der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
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die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum vom 9. Juli 2014 – Az.: 45-8435.00 (GABl., S. 353),
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sowie diese Verwaltungsvorschrift
in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.
Die oberste Flurbereinigungsbehörde behält sich vor, Förderungsprioritäten festzusetzen, um eine zielgerichtete Durchführung der Fördermaßnahmen zu gewährleisten und das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.