Verordnung der Landesregierung
und des Verkehrsministeriums über Fahrberechtigungen
zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
(Zweite Fahrberechtigungsverordnung)
Vom 23. Oktober 2012
§ 3
Prüfung
(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen, das heißt Einsatzfahrzeuge mit Anhänger, umfassen soll, ist hierfür ein gesonderter Prüfungsteil erforderlich. Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung nach Satz 1 und 2 richten sich nach der Anlage 4. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Prüfung jeweils die prüfungsberechtigten Personen (Prüfpersonen). Die Prüfung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend für die Prüfungsberechtigung. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung durch eine Person erfolgen, die als Sachverständiger oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2551), in seiner jeweils geltenden Fassung, amtlich anerkannt ist. Die ausbildende Person und die Prüfperson dürfen nicht identisch sein.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung hat die Prüfperson eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zur Vorlage bei der nach § 4 zuständigen Behörde auszustellen.
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