§ 3
Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales regelt durch Satzung insbesondere
- 1.
den Umfang des Beschlussrechts des Landesjugendhilfeausschusses,
- 2.
die Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Verbandsversammlung in Fragen der Jugendhilfe,
- 3.
die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.
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