§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst.
(2) Für Staatsanwälte gilt das Gesetz, soweit es besonders bestimmt ist.
(3) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
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