§ 3
Zweck, Umfang, Häufigkeit und Durchführung
der zielgruppenspezifischen Untersuchungen
und Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Schulen
(1) Zielgruppenspezifische Untersuchungen, Angebote und Maßnahmen dienen der Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sorgeberechtigten Personen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Gleiches gilt für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie für Erzieherinnen und Erzieher. Das Sozialministerium, das Landesgesundheitsamt und die Gesundheitsämter können Untersuchungen, Angebote und Maßnahmen entwickeln, die auf die besondere gesundheitliche Situation der Kinder abgestimmt sind.
(2) Die Gesundheitsämter beziehen die sorgeberechtigten Personen sowie die Erzieherinnen und Erzieher und die Lehrkräfte in die zielgruppenspezifischen Untersuchungen, Angebote und Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Schulen ein. Die Teilnahme an den zielgruppenspezifischen Untersuchungen ist freiwillig. Vor Beginn einer Untersuchung ist die Zustimmung einer sorgeberechtigten Person einzuholen.
(3) § 2 Absatz 9 gilt entsprechend.
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