§ 110
Besondere Schulaufsichtsbehörden
(1) Für die Fachschulen für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschulen) ist obere Schulaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, oberste Schulaufsichtsbehörde das Ministerium Ländlicher Raum. Das gleiche gilt für die Staatlichen Fachschulen in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg, der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg, der Staatlichen Milchwirtschaftlichen Lehr- und Forschungsanstalt - Dr.-Oskar-Farny-Institut - Wangen im Allgäu und die Staatliche Fachschule für ländlich-hauswirtschaftliche Berufe Kupferzell.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt die oberste Schulaufsichtsbehörde jeweils im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und, soweit erforderlich, mit den weiteren fachlich beteiligten Ministerien.
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