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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 82 Mitwirkung des Ausländers (1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat. (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung. (3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den § § 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die § § 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung. (5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen - 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden. (6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten. Fußnoten
§ 82: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 82 Abs. 1 Satz 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 30 Buchst. a G v. 12.5.2017 I 1106 mWv 1.8.2017
§ 82 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 28 G v. 15.8.2019 I 1294 mWv 21.8.2019
§ 82 Abs. 5 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 12.4.2011 I 610 mWv 1.9.2011
§ 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 12.4.2011 I 610 mWv 1.9.2011 u. d. Art. 3 Nr. 20 G v. 20.10.2015 I 1722 mWv 24.10.2015
§ 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c G v. 12.4.2011 I 610 mWv 1.9.2011
§ 82 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 49 Nr. 12 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 82 Abs. 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 26 G v. 1.6.2012 I 1224 mWv 1.8.2012
§ 82 Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 46 Buchst. a G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 82 Abs. 6 Satz 2: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 3 jetzt Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 46 Buchst. b G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 82 AufenthG, vom 15.08.2019, gültig ab 01.03.2020 bis (gegenstandslos)§ 82 AufenthG, vom 20.11.2019, gültig ab 26.11.2019 bis 29.02.2020§ 82 AufenthG, vom 15.08.2019, gültig ab 21.08.2019 bis 25.11.2019§ 82 AufenthG, vom 12.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 20.08.2019§ 82 AufenthG, vom 20.10.2015, gültig ab 24.10.2015 bis 31.07.2017§ 82 AufenthG, vom 01.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 23.10.2015§ 82 AufenthG, vom 12.04.2011, gültig ab 01.09.2011 bis 31.07.2012§ 82 AufenthG, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis (gegenstandslos)§ 82 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 31.08.2011§ 82 AufenthG, vom 21.06.2005, gültig ab 01.07.2005 bis 27.08.2007§ 82 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 30.06.2005 § 82 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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