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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für - 1.
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4, - 2.
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 3.
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden. (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. (3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit. (4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über - 1.
die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b, - 2.
die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 oder - 3.
den Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf eine andere Ausländerbehörde; hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die zuständig geworden ist.
(5) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person. (7) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens übermittelt die Ausländerbehörde der Vollstreckungsbehörde auf deren Ersuchen die Angabe über den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners. Die Angabe über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungsbehörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Meldebehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt. Fußnoten
§ 90: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 90 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. a G v. 11.7.2019 I 1066 mWv 18.7.2019
§ 90 Abs. 2: IdF d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. b G v. 11.7.2019 I 1066 mWv 18.7.2019
§ 90 Abs. 4 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 49 Buchst. a G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011
§ 90 Abs. 4 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 49 Buchst. b G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011
§ 90 Abs. 5 (früher Abs. 6): Eingef. durch Art. 4 Abs. 22 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013; früherer Abs. 5 aufgeh., früherer Abs. 6 jetzt Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 10b Buchst. a u. b G v. 20.7.2017 I 2780 mWv 29.7.2017
§ 90 Abs. 7: Eingef. durch Art. 2 G v. 30.6.2017 I 2094 mWv 6.7.2017
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 90 AufenthG, vom 20.07.2017, gültig ab 29.07.2017 bis 17.07.2019§ 90 AufenthG, vom 30.06.2017, gültig ab 06.07.2017 bis 28.07.2017§ 90 AufenthG, vom 29.07.2009, gültig ab 01.01.2013 bis (gegenstandslos)§ 90 AufenthG, vom 22.11.2011, gültig ab 01.01.2013 bis 05.07.2017§ 90 AufenthG, vom 22.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 31.12.2012§ 90 AufenthG, vom 13.03.2008, gültig ab 01.06.2008 bis 25.11.2011§ 90 AufenthG, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis (gegenstandslos)§ 90 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 31.05.2008§ 90 AufenthG, vom 14.03.2005, gültig ab 18.03.2005 bis 27.08.2007§ 90 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 17.03.2005 § 90 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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