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Einkommensteuergesetz § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, - 1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder - 2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. (2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt. (3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. 2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig. 4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer ( § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. 5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. 6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung ( § 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen. (4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil - 1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder - 2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. 2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42d bleibt unberührt. Fußnoten
§ 41c: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366
§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 24 Buchst. a G v. 7.12.2011 I 2592 mWv 1.1.2012
§ 41c Abs. 3 Satz 4 bis 6: Eingef. durch Art. 2 Nr. 24 G v. 25.7.2014 I 1266 mWv 31.7.2014
§ 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 u. 2: Frühere Nr. 1 aufgeh., frühere Nr. 2 u. 3 jetzt Nr. 1 u. 2 gem. Art. 2 Nr. 24 Buchst. b G v. 7.12.2011 I 2592 mWv 1.1.2012
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 41c EStG, vom 21.12.2020, gültig ab 01.01.2024§ 41c EStG, vom 07.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 30.07.2014§ 41c EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 31.12.2011§ 41c EStG, vom 02.03.2009, gültig ab 06.03.2009 bis 31.08.2009§ 41c EStG, vom 15.12.2003, gültig ab 20.12.2003 bis 05.03.2009§ 41c EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 19.12.2003§ 41c EStG, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2002 bis 20.09.2002§ 41c EStG, vom 23.10.2000, gültig ab 01.01.2001 bis 31.12.2001§ 41c EStG, vom 24.03.1999, gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2000§ 41c EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 31.12.1998§ 41c EStG, vom 25.07.1988, gültig ab 03.08.1988 bis (gegenstandslos)§ 41c EStG, vom 07.09.1990, gültig ab 03.08.1988 bis 28.04.1997§ 41c EStG, vom 27.02.1987, gültig ab 10.03.1987 bis 02.08.1988§ 41c EStG, vom 15.04.1986, gültig ab 15.04.1986 bis 09.03.1987§ 41c EStG, vom 12.06.1985, gültig ab 12.06.1985 bis 14.04.1986§ 41c EStG, vom 24.01.1984, gültig ab 31.01.1984 bis 11.06.1985§ 41c EStG, vom 06.12.1981, gültig ab 06.12.1981 bis 30.01.1984§ 41c EStG, vom 21.06.1979, gültig ab 30.06.1979 bis 05.12.1981 § 41c EStG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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