§ 4
Fahrzeuge
(1) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß Gefahren für die Insassen und für die Schiffahrt vermieden werden. Sie müssen mindestens einen Restauftrieb von 10 kg je Person der höchstzulässigen Zahl der Insassen haben, wenn sie ganz mit Wasser vollgeschlagen oder gekentert sind.
(2) Die Fahrzeuge müssen mit den von der zuständigen Behörde bestimmten Ausrüstungsgegenständen und mit festen Sitzgelegenheiten für die von der zuständigen Behörde festgelegte höchstzulässige Zahl der Insassen versehen sein.
(3) Der Unternehmer darf nur Fahrzeuge vermieten, die von der zuständigen Behörde überprüft worden sind. Er muß der zuständigen Behörde Gelegenheit geben, die zur Vermietung vorgesehenen Fahrzeuge zu den in § 3 Abs. 1 festgelegten Zeiten zu überprüfen. Fahrzeuge, die nach der jährlichen Betriebsüberprüfung zusätzlich vermietet werden sollen, muß der Unternehmer der zuständigen Behörde melden, damit diese die Überprüfung vornehmen kann. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Fahrzeuge auf dem Trockenen vorzuführen. Abschnitt XIV der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung bleibt unberührt.
(4) Die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung müssen stets betriebssicher erhalten werden. Der Unternehmer darf Fahrzeuge, deren Zustand nicht mehr ordnungsgemäß ist oder bei denen die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände fehlen, nicht vermieten. Wenn Instandsetzungen und Veränderungen die Tragfähigkeit oder die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinflussen können, so darf es erst wieder vermietet werden, wenn es erneut durch die zuständige Behörde überprüft ist.
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