3. Bezeichnung der Privatschulen
(1) Dem Erfordernis des § 1
Abs. 2
PSchG ist genügt, wenn die Bezeichnung der Schule den Hinweis »privat« enthält oder wenn sich der private Charakter der Schule aus der Bezeichnung in anderer Weise eindeutig ergibt.
(2) Bestehen Zweifel über die Zuordnung einer Privatschule zu einer bestimmten Schulart im Sinne von § 9
PSchG, so hat die obere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung des zuständigen Ministeriums herbeizuführen.
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