§ 4
Zusammenwirken der Gesundheitsämter
mit den Kindertageseinrichtungen und Schulen
(1) Einschulungsuntersuchungen sowie zielgruppenspezifische Untersuchungen und Maßnahmen werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Kindertageseinrichtung beziehungsweise der Schule durchgeführt.
(2) Die Gesundheitsämter übermitteln den sorgeberechtigten Personen der zu untersuchenden Kinder die notwendigen Vordrucke. Sie wirken auf eine Rückgabe anlässlich der Einschulungsuntersuchung oder der zielgruppenspezifischen Untersuchung oder Maßnahme hin.
(3) Die Kindertageseinrichtungen und Schulen geben den Gesundheitsämtern die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung und Maßnahmen notwendigen Auskünfte und Informationen, die zu deren Zweckerfüllung nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 notwendig sind. Insbesondere teilen sie Familien- und Vornamen, Geburtsdaten und Adressen (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der einzuschulenden Kinder sowie der Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Schuljahres das vierte Lebensjahr vollendet haben und Familien- und Vornamen der sorgeberechtigten Personen dieser Kinder mit. Diese Daten werden durch das Gesundheitsamt mit den namentlichen Meldungen der Meldebehörde verglichen, um Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, zu erfassen und ebenfalls zur Untersuchung einzuladen. Für zielgruppenspezifische Untersuchungen werden Anzahl und Personalien der betroffenen Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der betroffenen Kinder in Kindertageseinrichtungen mitgeteilt. Bei den von zielgruppenspezifischen Untersuchungen betroffenen Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern und sorgeberechtigten Personen ist der Familien- und Vorname mitzuteilen. Die Kindertageseinrichtungen, die Schulen oder gegebenenfalls die Gemeinde stellen die erforderlichen Räumlichkeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung.
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