§ 4
Ausgleichsverwaltung
(1) Die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 obliegen der Ausgleichsverwaltung.
(2) Die den Landesausgleichsämtern nach Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse nimmt das Innenministerium als Landesausgleichsamt wahr. Es kann Außenstellen einrichten.
(3) Das Innenministerium bestimmt die Ausgleichsämter und die Beschwerdestelle durch Rechtsverordnung.
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