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Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des Veranlagungsverfahrens
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Über einen außerhalb des Veranlagungsverfahrens gestellten Antrag
auf Erteilung der Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs hat das Finanzamt
durch besonderen Bescheid zu entscheiden (>BFH vom 24.1.1963 - BStBl III
S. 142).
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Ausscheiden einzelner Gesellschafter
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Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden
Personengesellschaft führt nicht zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres
(>BFH
vom 24.11.1988 - BStBl 1989 II S. 312).
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Betriebsaufspaltung
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Wählt eine im Wege der Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft
ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist dies keine zustimmungsbedürftige
Umstellung (>BFH vom 27.9.1979 - BStBl 1980 II S. 94).
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Freiberufler
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Ermittelt ein Freiberufler seinen Gewinn für ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr, kann die Gewinnermittlung der Besteuerung nicht
zugrunde gelegt werden. Der im Kalenderjahr bezogene Gewinn ist im Wege der
Schätzung zu ermitteln. Dies kann in der Regel durch eine zeitanteilige Aufteilung
der für die abweichenden Wirtschaftsjahre ermittelten Gewinne erfolgen (>BFH vom 23.9.1999
- BStBl 2000 II S. 24).
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Eine in das Handelsregister eingetragene KG, die nur Einkünfte
aus selbständiger Arbeit erzielt, kann kein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr bilden (>BFH vom 18.5.2000 - BStBl II S. 498).
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Gewinnschätzung
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Rumpfwirtschaftsjahr
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Bei der Umstellung des Wirtschaftsjahrs darf nur ein Rumpfwirtschaftsjahr
entstehen (>BFH vom 7.2.1969 - BStBl II S. 337).
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Steuerpause/missbräuchliche Gestaltung
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Wählt eine Personenobergesellschaft, die selbst keine aktive Wirtschaftstätigkeit
ausübt, ihr Wirtschaftsjahr in der Weise, dass dieses kurze Zeit vor dem Wirtschaftsjahr
der Personenuntergesellschaft endet, liegt hierin eine missbräuchliche Gestaltung,
da die Gewinne der Untergesellschaft nicht im laufenden VZ, sondern einen
VZ später steuerlich erfasst werden und hierdurch eine einjährige „Steuerpause“
eintritt; dies gilt nicht nur bei der zustimmungspflichtigen Umstellung des
Wirtschaftsjahres, sondern auch bei der - nicht zustimmungsbedürftigen - Festlegung
des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres anlässlich der Betriebseröffnung
(>BFH
vom 18.12.1991 - BStBl 1992 II S. 486). Die Erlangung einer „Steuerpause"
oder anderer steuerlicher Vorteile ist kein betrieblicher Grund, der die Zustimmung
des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs rechtfertigt
(>BFH
vom 24.4.1980 - BStBl 1981 II S. 50 und vom 15.6.1983 - BStBl II S. 672).
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Umwandlung
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In der Umwandlung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in
eine neu gegründete Personengesellschaft liegt eine Neueröffnung eines Betriebes.
Der Zeitpunkt der Umwandlung oder Einbringung ist das Ende des Wirtschaftsjahres
des bisherigen Einzelunternehmens und der Beginn des ersten Wirtschaftsjahres
der neugegründeten Personengesellschaft (>BFH vom 26.5.1994 - BStBl II
S. 891).
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Wird ein bisher als Personengesellschaft geführter Betrieb nach
Ausscheiden der Mitgesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt, liegt
darin die Eröffnung eines neuen Betriebes mit der Folge, dass das Wirtschaftsjahr
der Personengesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung endet und das erste Wirtschaftsjahr
des Einzelunternehmens beginnt (>BFH vom 10.2.1989 - BStBl II S. 519).
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Verpachtung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
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Sind die Einkünfte aus der Verpachtung eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln,
ist für die Ermittlung des Gewinns weiterhin das nach § 4a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG oder § 8c EStDV in
Betracht kommende abweichende Wirtschaftsjahr maßgebend (>BFH vom
11.3.1965 - BStBl III S. 286).
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Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
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Das Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten richtet sich nach
der Art der Bewirtschaftung. Eine unschädliche andere land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung in geringem Umfang i. S. d. § 8c
Abs. 1 Satz 2 EStDV liegt nur vor, wenn der Vergleichswert der
anderen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung etwa 10 % des Wertes der
gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht übersteigt (>BFH vom 3.12.1987
- BStBl 1988 II S. 269).
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Zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs
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Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der Stpfl. gewichtige,
in der Organisation des Betriebs gelegene Gründe für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs
anführen kann; es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahrs
betriebsnotwendig ist (>BFH vom 9.1.1974 - BStBl II S. 238).
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Die Umstellung des Wirtschaftsjahres eines im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf Erben übergegangenen Unternehmens auf einen vom Kalenderjahr abweichenden
Zeitraum bedarf der Zustimmung des Finanzamtes (>BFH vom 22.8.1968 - BStBl 1969
II S. 34).
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Wird die Umstellung des Wirtschaftsjahrs wegen Inventurschwierigkeiten
begehrt, kann die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs zu versagen
sein, wenn die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist und auch nicht sichergestellt
ist, dass durch die Umstellung des Wirtschaftsjahrs die Mängel der Buchführung
beseitigt werden (>BFH vom 9.11.1966 - BStBl 1967 III S. 111).
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Will ein Pächter sein Wirtschaftsjahr auf das vom Kalenderjahr
abweichende Pachtjahr umstellen, weil dieses in mehrfacher Beziehung für die
Abrechnung mit dem Verpächter maßgebend ist, ist die Zustimmung im allgemeinen
zu erteilen (>BFH vom 8.10.1969 - BStBl 1970 II S. 85).
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Bei Forstbetrieben bedarf die Umstellung eines mit dem Kalenderjahr
übereinstimmenden Wirtschaftsjahres auf das sog. Forstwirtschaftsjahr (1.10.
- 30.9.) der Zustimmung des Finanzamts (>BFH vom 23.9.1999 - BStBl 2000 II
S. 5).
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